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Tirol an das Hause Habsburg Text der Urkunde von 26. Jänner 1363 |
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Wir, Margaret, von Gottes Gnaden Markgräfin zu Brandenburg, Herzogin zu Bayern und in Kärnten, Gräfin zu Tirol und zu Görz usw., erklären, bekennen und tun kund öffentlich mit dieser Verbriefung allen denen, die sie sehen, hören oder lesen, nun und hernach auf ewige Zeit. So wie es ist, daß der allmächtige Gott, in dessen Willen und Macht aller Dinge stehen, uns leider leiblichen Erben entzog, so hat er uns doch mit seinen göttlichen Gnaden auf väterlicher Seite Verwandte, Verwandschaft und Sippschaft solcher Art gegeben, daß sie von Geburt und Geschlechts her unsere allernächsten und rechtmäßigsten Erben sind, die nach unserem Hinscheiden von dieser Welt, das Gott durch seine Gnade lange abwende, billig und rechtmäßig vor allen anderen Leuten und anstelle anderer Leute erben und ihnen zufallen sollen: All unser väterliches Land und Erbe und all unsere Festen und Herrschaften, Leute, Gerichte und Güter, wo immer sie gelegen und wie immer sie genannt sind. Und wenn wir denselben unseren Ländern und Leuten, allen unseren getreuen Untertanen gemäß angeborener fürstlicher Güte, aus besonderen Gnaden und auch vom Recht her schuldig sind, sie in Frieden und Ruhe lassen, bei all ihren Würden und Ehren zu halten, wie sie sie aus alten Herkommen haben und fristen, halten und beschaffen, sowohl nach unserem Hinscheiden von dieser Welt, als auch zu unseren Lebzeiten, so haben wir mildherzig bedacht und erachtet, daß wir das mit keiner Sache so gut tun können als damit, das wir ihnen, unseren nächsten väterlichen Verwandten und rechtmäßigsten Erben kund und zu wissen tun und auch diese jetzt zu unserer Lebzeit gültig einsetzen in der Herrschaft und in nützlicher Sicherheit der vorgenannten unserer Länder, Herrschaften und Leute und alles dessen, was wir haben, wodurch nach unserem Hinscheiden, das Gott lange abwenden möge, von niemanden oder zwischen niemanden darum weder Krieg, Anzweiflung, Mißhelligkeiten oder Irrtümer entstehen, noch ein kriegerischer Einfall nach unserem Tod geschehe in unser Land. Und daß unsere Leute keineswegs zu Schaden kommen, betrübt und gekränkt werden mögen, sondern daß diese unsere Verwandtschaft und ihre Erben zu unseren Lebzeiten uns und all die genannten, unser Land und Leute und nach unserem Tod ihr Land und ihre Leute als ihr eigenes Fürstentum und Herrschaftsgebiet, Leute und Güter schirmen, sichern, verantworten und vertreten und uns versichern all unserer alten und gewährten Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten gegen alle Gewalt und alles Unrecht mit all ihrer Macht gegen jeden, niemanden ausgenommen. Nun eröffnen und verkünden wir wissentlich mit dieser Verbriefung allen Leuten, doch besonders all unseren getreuen Untertanen und allen anderen, die es angeht und für deren notwendiges Wissen es geschieht, daß die durchlauchtigsten hochgeborenen Fürsten, unsere herzenslieben Verwandten Rudolf, Albrecht und Leopold, Gebrüder, Herzöge zu Österreich, zu Steyr und zu Kärnten, Herren zu Krain und auf der Windischen Mark und zu Portenau, Grafen zu Habsburg, zu Pfirt und zu Kyburg, Markgrafen zu Burgau und Landgrafen im Elsaß, unsere allernächste Verwandtschaft und Sippe und unsere allernächsten und rechtmäßigen Erben sind - für alle und vor allen anderen Leuten, niemanden ausgenommen. Im zuvor genannten Sinne haben darum wir, die vorgenannte Margaret, gesunden Leibes und Verstandes, nach guter Überlegung bewußt und gern, nach rechtzeitigem und umsichtigen Rat aller unserer Landherren und Berater, besonders aber jener, die hernach geschrieben stehen und die wir anstelle und im Namen aller anderen und des Landes überhaupt in dieser Verbriefung aufschreiben ließen, die vorgenannten unsere lieben Verwandten, die Herzöge von Österreich, unsere nächsten Erben, über das Recht hinaus, das sie selber daran haben, aus neuen Gründen zu Erben genommen und setzten sie auch in dieser Verbriefung recht und redlich als Erben ein über die vorgenannten unsere Fürstentümer, Grafschaften, Herrschaften, Land und Leute, Festen und Städte, Gerichte, Vogteien und Güter, wo und wie immer die gelegen und genannt sind, ohne jeden Hintergedanken. Und zur größeren Sicherheit haben wir denselben unseren lieben Verwandten von Österreich und ihre Erben die vorgenannten unsere Fürstentümer, Länder und Herrschaften, das heißt und ist zu wissen, die würdigen und edlen Grafschaften zu Tirol und Görz, die Lande und Gegenden an der Etsch und das Inntal, mit der Burg zu Tirol und mit allen anderen Burgen, Klausen, Städten, Tälern, Gebirgen, Märkten, Dörfern, Weilern, Lehen, Höfen, Vogteien, Gerichten, Münzstätten, Mauten, Zöllen, Zinsen, Zehenten, Steuern, Gefällen, Hölzern, Gefilden, Wäldern, Huben, Weingärten, Äckern, Seen, fließenden Wassern, Fischweiden, Jagden und allen anderen Gütern, Nutzungen und Diensten, wo und wie immer sie gelegen und genannt sind, weiters mit allen Grafen, freien Dienstleuten, Landherren, Rittern und Knechten, Burggrafen, Pflegern, Richtern, Amtleuten, Räten, Bürgern, Grundholden und allen anderen Landsassen und Leuten, arm und reich, mit allen Mannschaften und Diensten geistlicher und weltlicher Lehenschaft und insgesamt mit allen anderen Freiheiten und Rechten, die zu den genannten Grafschaften, den Ländern an der Etsch und im Inntal und was zu unserem väterlichem Erbe, wo immer es gelegen und wie immer es genannt wird, in irgendeiner Weise gehört, und auch alle unsere Herrschaften und Festen, Leute, Gerichte und Güter, die wir mit all ihren Rechten in Bayern haben, verfügt, verordnet, vermacht und übergehen mit rechtem Wissen als einer ewigen, unwiderruflichen Gabe als Schenkung unter Lebenden, verfügen, vermachen und übergehen wir recht und redlich mit diesem Brief den schon genannten lieben Verwandten folgenderweise: Wenn wir von dieser Welt scheiden, was Gott durch seine Gnade lange verzögere, daß dann alle unsere Fürstentümer und Herrschaften, Land und Leute, wie sie davor beschrieben sind, erben und zufallen sollen gänzlich und unbestritten an dieselben unsere lieben Verwandten, die Herzöge von Österreich und ihre Erben, von derentwegen, an deren Statt und in deren Namen wir, die vorgenannte Frau Margaret, alle die genannten Fürstentümer und Herrschaften, Land, Leute und Güter gänzlich innehaben, besitzen und nutzen sollen und mögen nach all unserem Willen ruhig und unbeirrt, dabei uns schirmen sollen mit all ihrer Macht und gegen alle und niemanden ausgenommen, der uns darin beeinträchtigten wollte zu unseren Lebzeiten, wie sie sich dessen mit ihren Eiden und Verbriefungen uns getreulich verpflichtet haben, ohne jeden Hintergedanken. Wenn wir auch dieses gegenwärtige Vermächtnis und diese Gabe nach Rat, Willen und Gunst aller unserer Landherren und Berater getan haben zu Zeit und Ort, da wir solches mit Recht tun konnten mit all der Ordnung, Bescheidenheit und Kraft, Worten, Werken und Taten, die von keinerlei Recht oder Gewohnheit herrühren, so begaben und begeben wir uns mit dieser Verbriefung gänzlich aller Gewährleistung und Besitzrechte, wo wir die genannten unsere Fürstentümer, Grafschaften und Herrschaften rechtmäßig übernommen und besessen haben. Und danach haben wir gestellt und stellen persönlich alle unsere Fürstentümer und Herrschaften in den Schutz und unter die volle Herrschaft der genannten unserer lieben Verwandten Rudolf, Albrecht und Leopold, Herzöge in Österreich, zu Steyr und zu Kärnten, zu ihrer und aller ihrer Erben und Nachkommen Handen, die nunmehr aufgrund unseres Vermächtnisses und unserer Übergabe sind und sein sollen rechtmäßige Grafen zu Tirol, Fürsten, Erben und Herren aller der obgenannten Grafschaften, Land und Leute und aller unserer Habe, wo sie gelegen und wie sie genannt sind, und die wir von ihnen zu unseren Lebzeiten gänzlich mit allen Nutzungen einbehalten, besitzen und nutzen sollen ohne jeden Hintergedanken. Und sie sollen uns auch dabei zu unseren Lebzeiten lang belassen und beschirmen gegen jedermann, wie sie es uns mit ihren Eiden, Verbriefungen und Siegeln geschoren, verbrieft und besiegelt haben, wie vorher beschrieben ist. Wir, die vorgenannte Fürstin, Frau Margaret. haben auch gelobt und versprochen bei unserer Treue, mit unserem Eidesschwur und mit den Worten unserer fürstlichen Würde, daß wir gegen dieses Vermächtnis und diese Übergabe weder selbst noch zusammen mit anderen Leuten, heimlich noch öffentlich, weder gerichtlich noch außergerichtlich, weder im Rechtswege noch sonst auf irgendeine Weise nichts unternehmen werden und wollen, und daß wir auch weder vom Stuhl in Rom, vom Heiligen Römischen Reich, noch von einem anderen geistlichen oder weltlichen Richter, wer sie immer seien, ein Gericht, eine Hilfe, einen Rat gegen diese vorbeschriebene Übergabe beanspruchen oder suchen werden. So verzichten wir recht und redlich mit diesem Brief auf Hilfe und Rat aller geistlichen und weltlichen Richter, Rechte, Gerichte, Freiheiten, Landrechte und Gewohnheiten, gestiftet oder oder ungestiftet, gefunden oder ungefunden, geschrieben oder ungeschrieben, damit wir selbst oder jemand an unserer Stelle gegen dieses unser Vermächtnis und unsere Übergabe, alles zusammen oder einzeln, in keiner Weise mehr vorgehen können. Wäre es aber, da sei Gott vor, daß wir uns selbst vergessen, und wir selbst oder mit anderen Leuten etwas dagegen tun wollten, so soll dies keine Rechtskraft haben. Wäre es auch, daß von unseren Vorfahren oder von uns, was wir nicht ausschließen können, irgendwelche Handfesten oder Verbriefungen früher einmal ausgestellt wurden oder wenn wir, was Gott nicht wolle, später irgendwelche Verbriefungen ausstellen sollten, die unserem vorgenannten Vermächtnis und unserer Übergabe widersprechen, so sollen diese ungültig sein und keine Rechtskraft besitzen, zumal wir sie wissentlich nach Rat aller unserer Landherren und Berater, Bürger und Landsassen, die von jeher dazu gehören, hiemit gänzlich vernichten, töten und widerrufen mit dieser Verbriefung, darum weil uns der allmächtige Gott, der uns nach seinen Willen leibliche Erben entzogen hat, doch von seinen Gnaden uns vaterseitige Verwandtschaft gelassen hat mit den oft genannten Herzögen, die von Natur, Geburt und Geschlecht her und auch durch die gegenwärtige unsere Übergabe als unsere nächsten Erben billig und recht erben und besitzen sollen alle unsere Habe, wo vorhin beschieden ist, ohne jeden Hintergedanken. Was auch unsere Vorfahren und wir von geistlichen oder weltlichen Fürsten und Prälaten zu Lehen eingebracht und besessen haben, das sollen die vorgenannten unsere Verwandten und ihre Erben auch zu Lehen von denselben Fürsten und Prälaten bekennen, empfangen und haben und auch diese von ihnen fordern - selber oder mit Boten und Verbriefungen, wenn sie wollen, ohne jeden Hintergedanken. Wollte ihnen aber einer der Lehensherren, was wir nicht erwarten, da sie dies rechtens nicht tun können, diese Lehen versagen, so mögen und sollen die Vorgenannten an die Lehensherren herantreten mit ihren Verträgen, und es sollen diese Lehensherren, geistlich und weltlich, wie immer sie genannt sind, die vorgenannten Botschaften und Verbriefungen ohne jeden Hintergedanken annehmen, ohne Beirrung und Widerrede. Täten sie es aber nicht, so mögen und sollen doch unsere vorgenannten Verwandten und Erben nach dieser Forderung, wie geschildert, dieselben Lehen der Freiheiten und Rechte wegen, die wir und sie haben und besonders, die sie von Römischen Königen und Kaisern haben in ihrem Land zu Österreich, innehaben, besitzen und nutzen, als ob sie diese persönlich empfangen hätten. Wir verzichten auch in unserem Vermächtnis und unserer Übergabe auf etwaige Ausflüchte und Kniffe, womit wir hernach kommen und verkünden könnten, daß diese unsere Übergabe und unser Vermächtnis nicht recht noch redlich zustandegekommen wäre oder daß wir dazu durch Hinterlist und Betrug dazu gebracht worden wären. Auch entsagen wir uns wissentlich all der Hilfe und Rechte, die alle Heiligen Väter und Herren, die Päpste des Heiligen Stuhles von Rom und alle Römischen Könige und Kaiser vormals gestiftet und eingerichtet haben und die hernach gestiftet oder eingerichtet werden möchten durch Gunst und von Frauenhand, damit wir gegen diese vorbeschriebene Übergabe nie mehr etwas tun können. Und wir widersagen auch darum der Rechtsmeinung, die besagt, eine allgemein gehaltene Verzichtserklärung gelte nicht, und alle anderen Ausflüchten, damit wir dieses gegenwärtige Übergabswerk irgendwann einmal in keiner Weise anzweifeln und widerrufen können, und das wir alle rechtsgültig haben wollen, ohne jeden Hintergedanken. Darum empfehlen und gebieten wir bei unserer Huld ernstlich und fest euch allen unseren gegenwärtigen und künftigen Prälaten, Äbten, Pröpsten und aller Geistlichkeit, hernach allen unseren gegenwärtigen und künftigen Hauptleuten, Burggrafen, Amtleuten, Pflegern, Vögten und Richtern zu Tirol und in allen anderen unseren Festen, Klausen, Städten, Gebirgen, Tälern, Märkten und Dörfern, hernach allen Grafen, Freien, Dienstleuten, Landherren, Rittern und Knechten, Bürgern, Landsassen und Grundholden, Frauen und Männern, Alten und Jungen, Edeln und Unedeln, Armen und Reichen, insgesamt die in den obgenannten Fürstentümer, Grafschaften, Ländern und Herrschaften sind, daß ihr, die Gegenwärtigen jetzt und die Künftigen hernach, gemäß beschriebener Abmachung den vorgenannten unseren lieben Verwandten und rechtmäßigen Erben, den Herzögen von Österreich und ihren Erben also huldigt und schwört, daß ihr und alle eure Nachkommen und Erben ewiglich denselben Herzögen und ihren Erben gegenüber allen, niemand ausgenommen, Treue und Wahrheit haltet und leistet, ihren Nutzen und ihre Ehre fördert, ihren Schaden abwendet und ihnen untertänig und gehorsam seid in jeder Hinsicht, wie ihr es eurem rechtmäßigen Herrn billig und recht tun sollt. Und besonders, wenn wir nicht mehr sein sollen, daß dann ihr, die genannten unser Hauptmann, unsere Burggrafen, Amtleute, Vögte, Pfleger und Richter zu Tirol und andeswo, mit all den vorgenannten Festen, Burgen, Klausen, Schlössern, Städten, Tälern, Märkten, Dörfern, Gerichten, Gütern und insgesamt mit all unserer Habe, die wir von ihretwegen zu unseren Lebzeiten ruhig nutzen sollen, gehorsam und bewußt seid denselben Herzögen im gleichen Namen und diesen einantwortet ohne jeden Verzicht und Hintergedanken sowie ohne jede Beirrung oder Widerrede, so wie ihr es ihnen aufgrund unseres obgenannten Beschlusses und unserer Übergabe schuldig und verpflichtet seid als eurem rechtmäßigen Herren. Doch behält jedermann alle seine Rechte an Eigentum, Lehen und Pfandschaft, wie es jeder einzelne für sich und ihr alle gemeinsam an euch gebracht und besessen habt von unseren Vorfahren und von uns, gemäß den Handfesten und Verbriefungen, die ihr von allen unseren Vorfahren und von uns dazu habt, so wie auch wir von den vorgenannten unseren lieben Verwandten wegen ruhig innehaben und nutzen sollen unser Leben lang ihre Fürstentümer und Herrschaften, Land und Leute, und sie uns allen Nutzgenuß davon sichern und schützen sollen, solange wir leben, mit all ihrer Macht und gegen jeden, wie vorhin geschrieben steht. Wir haben uns dafür ihnen verpflichtet und gelobt im Namen wie zuvor, daß wir mit aller Macht der genannten Herrschaften, Land und Leute, die wir ja von ihnen innehaben, unseren Verwandten helfen sollen und wollen gegen jedermann, wo und wann dies Not tut, ohne jeden Hintergedanken. Bei diesen vorbeschriebenen Rechtsgeschäft sind auf unser Geheiß hin gewesen die im folgenden genannten edlen und ehrbaren, unsere lieben getreuen Landherren und Berater, die anstatt und im Namen aller anderen Geistlichen und Weltlichen, Edlen und Unedlen, Armen und Reichen, in Städten und auf dem Lande, die zu allen den vorgenannten Fürstentümern, Grafschaften und Herrschaften gehören, diese Handlung und Tat mit uns vollbracht und getan und diese Verbriefung mit uns besiegelt haben: Ersten der ehrbare und geistliche Graf Egon von Tübingen, Landkomtur des Deutschen Ordens zu Bozen, hernach die edlen und ehrbaren Vogt Ulrich von Matsch der Jüngere, Hauptmann zu Tirol, Heinrich von Rottenburg, genannt von Kaltern, Hofmeister zu Tirol, Petermann von Schenna, Burggraf zu Tirol, Ekhard von Villanders, genannt von Trostburg, Johann von Freudsberg, Friedrich von Greifenstein, Johann von Starkenberg, Rudolf von Ems, Ulrich der Fuchs von Eppan, Perchtold aus Passeir, Perchtold von Gufidaun, Hilbrand von Firmian und Gotsch von Bozen. Für eine wahre, feste und ewige Urkunde, durch die das vorbeschriebene Rechtsgeschäft jetzt und für immer in seiner gesamten Rechtskraft Gültigkeit hat, haben wir und die genannten unsere Berater, die dieses Rechtsgeschäft zusammen mit unseren anderen Getreuen geschworen haben, unser Siegel gehängt an diese Verbriefung. Darum gebieten wir allen anderen unseren getreuen Untertanen, geistlichen und weltlichen, in Städten und auf dem Land, edlen und unedlen, wo und wie immer sie sitzen und genannt sind, und die noch nicht geschworen haben, daß sie dessen auch schwören und ihre besiegelte Verbriefung des Inhaltes geben, wie oben beschrieben ist, ohne jeden Hintergedanken. Wir, die vorgenannten Landherren und Berater, Ritter und Knechte bekennen auch all das, so wie es in unserer Verbriefung geschrieben steht, und das wir mit unserer Gunst und unserem Willen und mit unserem Namen dieses Rechtsgeschäft beschworen und diese Verbriefung besiegelt habe mit rechtem Wissen willentlich wie vorhin geschrieben steht. Dies ist geschehen und ist diese Verbriefung gegeben zu Bozen an St. Policarpentag, das ist gewesen an dem nächsten Donnerstag nach St. Paulstag, als er bekehrt wurde, nach Christi Geburt tausenddreihundert Jahr und danach in dem dreiundsechzigsten Jahr. |
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