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Name
und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen „Musikkapelle Vöran“ und hat seinen Sitz in
der Gemeinde Vöran.
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Aufgaben des Vereins
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und wo alle
Mitglieder, Funktionäre usw. einen freiwilligen bzw. unentgeltlichen
Dienst leisten, bezweckt:
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Erhaltung
und Förderung der Musik
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Pflege der traditionellen Tiroler Blasmusik
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darüber hinaus die Pflege von Musik jeglicher Art
Der
Vereinszweck soll erreicht werden durch:
laufende
Proben;
Heranbildung von Nachwuchsmusikern;
Abhaltung von Musikfesten und Teilnahme an Musikertreffen;
Teilnahme an musikalischen Wettbewerben;
Pflege der Kameradschaft durch geselliges Beisammensein;
Werbung für das Musikinteresse durch Abhaltung von Konzerten,Vorträgen
usw.
Verbindung
mit Vereinen gleicher Tendenz;
Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen;
Die
finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
durch:
Einnahmen
aus eigenen und fremden Veranstaltungen;
Spenden und Subventionen;
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Mitglieder
Es
gibt:
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ordentliche
Mitglieder (aktive Musiker und Funktionäre [Fähnrich,
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Marketenderinnen])
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Ehrenmitglieder
zu a)
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den
Vereinsausschuss,
nachdem
der Kapellmeister dem Ausschuss ein positives Gutachten
über die musikalische Eignung des Bewerbers vorgelegt hat.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden, aber nur mit
Mehrheitsbeschluss
des Vorstandes.
zu b) Ehrenmitglied wird, wer eine mindestens 30-jährige Tätigkeit als
aktives Mitglied geleistet hat oder wer auf Grund seiner Verdienste um
den Verein von der Generalversammlung als solches ernannt wird. Die
Ernennung erfolgt durch die Mehrheit der Generalversammlung.
Ehrenmitglieder können bei Ausflügen bzw. sonstigen Veranstaltungen
und Feiern eingeladen werden und haben in der Generalversammlung
passives Wahlrecht.
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Rechte und Pflichten der
Mitglieder:
Ordentliche
Mitglieder sind verpflichtet, an Proben und Aufführungen teilzunehmen,
hierzu pünktlich zu erscheinen, Kameradschaft zu halten, den
Kapellmeister in seinen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu
unterstützen und die Anordnungen des Obmannes zu befolgen. Sie haben
das Ansehen des Vereins und des Musikers überhaupt jederzeit und überall
zu wahren und die vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Noten
usw. in sauberem und gutem Zustand zu erhalten. Bei Ausrückungen in
Tracht muss diese in traditionsgemäßer Zusammensetzung getragen werden
(schwarze Schuhe, dunkle Socken, Trachtenhemd usw.)
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Die Mitgliedschaft erlischt:
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Die Organe des Vereins sind:
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Die Generalversammlung
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Der Vereinsausschuss (Komitee)
zu a) Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme der Berichte der Sachverwalter;
Überprüfung der Jahresrechnung durch zwei aus ihrer Mitte
(durch Handaufheben)
ernannte Revisoren und Entlastung des Kassiers;
Ehrung verdienter Musiker und Kapellmeister
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Entscheidung über Statutenänderungen und Auflösung des
Vereins
Wahl
des Vereinsausschusses
zu b)
Der Vereinsausschuss besteht aus:
Obmann
Obmann-Stellvertreter
Kapellmeister
Kassier
Schriftführer
Trachtenwart
Instrumentenwart
Zeug-
und Notenwart (Archivar)
Jugendreferent
(Jugendleiter):
Dieser wird vom Vereinsausschuss ernannt. Ist dieser ein Außenstehender,
muss er bei den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Der
Obmann
hat die Pflicht,
Sitzungen der Vorstehung und die Generalversammlung einzuberufen und
dabei den Vorsitz zu führen, alle Schriftstücke des Schriftführers
gegenzuzeichnen, die Überprüfung aller zur Auszahlung vorgelegten
Rechnungen vorzunehmen, den Verein nach innen und außen zu vertreten
und den Gesamtbesitz
desselben zu beaufsichtigen.
Der
Obmannstellvertreter
vertritt den Obmann im Falle seiner Verhinderung.
Der
Kapellmeister
hat die
Aufgabe, die musikalischen Übungen (Proben) und
öffentlichen Aufführungen
zu leiten und die hierfür erforderlichen Stücke aus-
zuwählen. Weiters
hat er für die musikalische Weiterbildung bzw. Ausbildung
der Musiker zu
sorgen.
Der
Kassier
verwaltet
die Kasse und verbucht Einnahmen und Ausgaben, worüber derselbe an die
satzungsgemäße Generalversammlung Bericht zu erstatten hat.
Der
Schriftführer
führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und
Besprechungen das Protokoll, ist dem Obmann bei allen schriftlichen
Arbeiten behilflich und hat jedes auslaufende Schriftstück vom Obmann
gegenzeichnen zu lassen.
Der Trachtenwart
ist für den tadellosen Zustand der einzelnen
Trachtenteile, welche sich im Besitz der Musikkapelle befinden bzw. in
Reserve sind, verantwortlich und hat
ein genaues Verzeichnis darüber zu führen.
Der Instrumentenwart führt über alle Instrumente ein genaues
Verzeichnis und trägt Sorge, dass die in Reserve stehenden Instrumente
funktionsfähig bleiben.
Der Zeug- und Notenwart (Archivar)
hat die Instandhaltung des. Vereinsbesitzes - ausgenommen die
Instrumente - zu überwachen und ein genaues Verzeichnis darüber zu führen,
außerdem hat er die Obsorge über das Probelokal.
Der
Tambourmajor (Stabführer):
Der
Tambourmajor, der vom Ausschuss bestimmt wird, hat bei sämtlichen
Marschausrückungen die Aufstellung vorzunehmen und den
Stab zu führen.
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Die
Vorstandssitzung:
Die Vorstandssitzung wird vom
Obmann einberufen und ist beschlussfähig, wenn die Hälfte des
Vorstandes anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Obmannes.
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Aufgabe des
Vorstandes bzw. Vereinsausschusses:
Der Vorstand bzw. Ausschuss überwacht
den Vollzug der Satzungen und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse
der Hauptversammlungen, er vertritt den Verein in allen Angelegenheiten.
Er verwaltet das Eigentum des Vereins.
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Die ordentliche Generalversammlung bzw.
Jahreshauptversammlung:
Die ordentliche
Generalversammlung wird vom Obmann einberufen zur:
Entgegennahme des
Jahresberichtes
Genehmigung der Jahresabrechnung
Entgegennahme der
Berichte der Sachverwalter
Vornahme von fälligen
Neuwahlen
Behandlung aller
Fragen, die der Vereinsausschuss auf die Tagesordnung setzt, oder die
auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
Die
Generalversammlung ist bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die in vorschriftsmäßig einberufener Versammlung
(eingeschriebener
Brief oder Kuriere) ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse haben für alle -
auch für die nicht erschienenen Mitglieder - Gültigkeit.
Die
Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit findet eine
Stichwahl nur zwischen jenen Personen statt, welche gleich viele Stimmen
haben.
Stimmberechtigt
bei der Hauptversammlung sind alle ausübenden Mitglieder außer
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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Die außerordentliche Generalversammlung bzw. Vollversammlung:
Die
außerordentliche Vollversammlung wird vom Obmann jedes Mal dann
einberufen, wenn er es für den Verein für notwendig hält, oder wenn
es wenigstens von der Hälfte der ausübenden Mitglieder verlangt wird.
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Vermögen:
Das
Vermögen des Vereins besteht aus allen in den Verzeichnissen des
Instrumenten- und Zeugwartes eingetragenen Gegenständen sowie
Instrumenten und allen Geldmitteln der Vereinskasse.
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Beerdigungen:
a)
Beim Tod
eines aktiven Mitgliedes:
Ein Musikant trägt das Instrument vom Trauerhaus aus bis zur Kirche.
Die übrigen Musikanten gehen vom Trauerhaus aus mit, gespielt wird erst
ab der Totenrast und nach dem Trauergottesdienst auf dem Friedhof.
b)
Beim Tod
eines Elternteiles eines aktiven Mitgliedes
wird ab der Totenrast gespielt und nach dem Trauergottesdienst auf dem
Friedhof.
c)
Beim Tod
eines Musikanten, der mindestens 15 Jahre im Verein
tätig war, wird ab der Totenrast gespielt und nach dem
Trauergottesdienst auf dem Friedhof.
d)
Beim Tod
des Dorfpfarrers oder Bürgermeisters wird von der Totenrast ausgehend und am Friedhof gespielt.
e)
Beim Tod
des Ehegatten eines aktiven Mitgliedes
wird von der Totenrast ausgehend und am Friedhof gespielt.
f) Beim Tod der
Fahnenpatin gilt Punkt
a)
g) Beim Tod
eines Ehrenmitgliedes oder dessen Frau
gilt Punkt c)
h) Beim Tod
eines Kindes von aktiven Mitgliedern
wird von der Totenrast ausgehend und am Friedhof gespielt.
i) Beim Tod
eines aktiven Mitgliedes wird eine Totenanzeige in die Zeitung gegeben.
Der Vorstand kann bei
Personen aufgrund deren besonderen geleisteten Verdienste für den
Verein bzw. für die Gemeinde - mit Stimmenmehrheit - entscheiden, ob
gespielt wird oder nicht. Das gilt auch bei der Teilnahme an
Beerdigungen außerhalb der Gemeinde.
Diese Statuten wurden genehmigt bei der
Jahreshauptversammlung am 07.01.1995.
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