1. Name und Sitz des Vereins
  2. Der Verein führt den Namen „Musikkapelle Vöran“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Vöran.

  3. Aufgaben des Vereins
  4. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist
    und wo alle Mitglieder, Funktionäre usw. einen freiwilligen bzw.
    unentgeltlichen Dienst leisten, bezweckt:

    • Erhaltung und Förderung der Musik
    • Pflege der traditionellen Tiroler Blasmusik
    • darüber hinaus die Pflege von Musik jeglicher Art

    Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

    laufende Proben;
    Heranbildung von Nachwuchsmusikern;
    Abhaltung von Musikfesten und Teilnahme an Musikertreffen;
    Teilnahme an musikalischen Wettbewerben;
    Pflege der Kameradschaft durch geselliges Beisammensein;
    Werbung für das Musikinteresse durch Abhaltung von Konzerten,Vorträgen usw.
    Verbindung mit Vereinen gleicher Tendenz;
    Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen;

    Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

    Einnahmen aus eigenen und fremden Veranstaltungen;
    Spenden und Subventionen;

  5. Mitglieder
  6. Es gibt:

    1. ordentliche Mitglieder (aktive Musiker und Funktionäre [Fähnrich,
    2. Marketenderinnen])
    3. Ehrenmitglieder

    zu a) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vereinsausschuss, nachdem der Kapellmeister dem Ausschuss ein positives Gutachten über die musikalische Eignung des Bewerbers vorgelegt hat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, aber nur mit Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

    zu c) Ehrenmitglied wird, wer eine mindestens 30-jährige Tätigkeit als aktives Mitglied geleistet hat oder wer auf Grund seiner Verdienste um den Verein von der Generalversammlung als solches ernannt wird. Die Ernennung erfolgt durch die Mehrheit der Generalversammlung. Ehrenmitglieder können bei Ausflügen bzw. sonstigen Veranstaltungen und Feiern eingeladen werden und haben in der Generalversammlung passives Wahlrecht.

  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
  8. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, an Proben und Aufführungen teilzunehmen, hierzu pünktlich zu erscheinen, Kameradschaft zu halten, den Kapellmeister in seinen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen und die Anordnungen des Obmannes zu befolgen. Sie haben das Ansehen des Vereins und des Musikers überhaupt jederzeit und überall zu wahren und die vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Noten usw. in sauberem und gutem Zustand zu erhalten. Bei Ausrückungen in Tracht muss diese in traditionsgemäßer Zusammensetzung getragen werden (schwarze Schuhe, dunkle Socken, Trachtenhemd usw.)

  9. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch freiwilligen Austritt;

    • durch Ausschluss, wenn sich ein Mitglied wiederholt gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft vergangen hat, die Vereinsbeschlüsse missachtet oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

  10. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Generalversammlung

    2. Der Vereinsausschuss (Komitee)

    zu a) Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

    Entgegennahme der Berichte der Sachverwalter;
    Überprüfung der Jahresrechnung durch zwei aus ihrer Mitte (durch Handaufheben) ernannte Revisoren und Entlastung des Kassiers;
    Ehrung verdienter Musiker und Kapellmeister
    Ernennung von Ehrenmitgliedern
    Entscheidung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
    Wahl des Vereinsausschusses

    zu b) Der Vereinsausschuss besteht aus:


    Obmann
    Obmann-Stellvertreter
    Kapellmeister
    Kassier
    Schriftführer
    Trachtenwart
    Instrumentenwart
    Zeug- und Notenwart (Archivar)
    Jugendreferent (Jugendleiter): Dieser wird vom Vereinsausschuss ernannt. Ist dieser ein Außenstehender, muss er bei den Ausschusssitzungen teilnehmen.

    Der Obmann hat die Pflicht, Sitzungen der Vorstehung und die Generalversammlung einzuberufen und dabei den Vorsitz zu führen, alle Schriftstücke des Schriftführers gegenzuzeichnen, die Überprüfung aller zur Auszahlung vorgelegten Rechnungen vorzunehmen, den Verein nach innen und außen zu vertreten und den Gesamtbesitz desselben zu beaufsichtigen.
    Der Obmannstellvertreter vertritt den Obmann im Falle seiner Verhinderung.
    Der Kapellmeister hat die Aufgabe, die musikalischen Übungen (Proben) und öffentlichen Aufführungen zu leiten und die hierfür erforderlichen Stücke aus- zuwählen. Weiters hat er für die musikalische Weiterbildung bzw. Ausbildung der Musiker zu sorgen.
    Der Kassier verwaltet die Kasse und verbucht Einnahmen und Ausgaben, worüber derselbe an die satzungsgemäße Generalversammlung Bericht zu erstatten hat.
    Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen das Protokoll, ist dem Obmann bei allen schriftlichen Arbeiten behilflich und hat jedes auslaufende Schriftstück vom Obmann gegenzeichnen zu lassen.
    Der Trachtenwart ist für den tadellosen Zustand der einzelnen Trachtenteile, welche sich im Besitz der Musikkapelle befinden bzw. in Reserve sind, verantwortlich und hat ein genaues Verzeichnis darüber zu führen.
    Der Instrumentenwart führt über alle Instrumente ein genaues Verzeichnis und trägt Sorge, dass die in Reserve stehenden Instrumente funktionsfähig bleiben.
    Der Zeug- und Notenwart (Archivar) hat die Instandhaltung des. Vereinsbesitzes - ausgenommen die Instrumente - zu überwachen und ein genaues Verzeichnis darüber zu führen, außerdem hat er die Obsorge über das Probelokal.
    Der Tambourmajor (Stabführer): Der Tambourmajor, der vom Ausschuss bestimmt wird, hat bei sämtlichen Marschausrückungen die Aufstellung vorzunehmen und den Stab zu führen.

  11. Die Vorstandssitzung:
  12. Die Vorstandssitzung wird vom Obmann einberufen und ist beschlussfähig, wenn die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

  13. Aufgabe des Vorstandes bzw. Vereinsausschusses:
  14. Der Vorstand bzw. Ausschuss überwacht den Vollzug der Satzungen und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlungen, er vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Er verwaltet das Eigentum des Vereins.

  15. Die ordentliche Generalversammlung bzw. Jahreshauptversammlung:
  16. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Obmann einberufen zur:
    Entgegennahme des Jahresberichtes
    Genehmigung der Jahresabrechnung
    Entgegennahme der Berichte der Sachverwalter
    Vornahme von fälligen Neuwahlen
    Behandlung aller Fragen, die der Vereinsausschuss auf die Tagesordnung setzt,
    oder die auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern auf die Tagesordnung gesetzt werden.

    Die Generalversammlung ist bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die in vorschriftsmäßig einberufener Versammlung (eingeschriebener Brief oder Kuriere) ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse haben für alle - auch für die nicht erschienenen Mitglieder - Gültigkeit.

    Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl nur zwischen jenen Personen statt, welche gleich viele Stimmen haben.

    Stimmberechtigt bei der Hauptversammlung sind alle ausübenden Mitglieder außer Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  17. Die außerordentliche Generalversammlung bzw. Vollversammlung:
  18. Die außerordentliche Vollversammlung wird vom Obmann jedes Mal dann einberufen, wenn er es für den Verein für notwendig hält, oder wenn es wenigstens von der Hälfte der ausübenden Mitglieder verlangt wird.

  19. Vermögen:
  20. Das Vermögen des Vereins besteht aus allen in den Verzeichnissen des Instrumenten- und Zeugwartes eingetragenen Gegenständen sowie Instrumenten und allen Geldmitteln der Vereinskasse.

  21. Beerdigungen:
    1. Beim Tod eines aktiven Mitgliedes: Ein Musikant trägt das Instrument vom Trauerhaus aus bis zur Kirche. Die übrigen Musikanten gehen vom Trauerhaus aus mit, gespielt wird erst ab der Totenrast und nach dem Trauergottesdienst auf dem Friedhof.
    2. Beim Tod eines Elternteiles eines aktiven Mitgliedes wird ab der Totenrast gespielt und nach dem Trauergottesdienst auf dem Friedhof.
    3. Beim Tod eines Musikanten, der mindestens 15 Jahre im Verein tätig war, wird ab der Totenrast gespielt und nach dem Trauergottesdienst auf dem Friedhof.
    4. Beim Tod des Dorfpfarrers oder Bürgermeisters wird von der Totenrast ausgehend und am Friedhof gespielt.
    5. Beim Tod des Ehegatten eines aktiven Mitgliedes wird von der Totenrast ausgehend und am Friedhof gespielt.
    6. Beim Tod der Fahnenpatin gilt Punkt a)
    7. Beim Tod eines Ehrenmitgliedes oder dessen Frau gilt Punkt c)
    8. Beim Tod eines Kindes von aktiven Mitgliedern wird von der Totenrast ausgehend und am Friedhof gespielt.
    9. Beim Tod eines aktiven Mitgliedes wird eine Totenanzeige in die Zeitung gegeben.

    Der Vorstand kann bei Personen aufgrund deren besonderen geleisteten Verdienste für den Verein bzw. für die Gemeinde - mit Stimmenmehrheit - entscheiden, ob gespielt wird oder nicht. Das gilt auch bei der Teilnahme an Beerdigungen außerhalb der Gemeinde.

    Diese Statuten wurden genehmigt bei der Jahreshauptversammlung am 07.01.1995.